Die sechs wichtigsten Tipps für Fotografenverträge
Zur guten Zusammenarbeit mit einem Fotografen zählt auch ein gutes persönliches Verhältnis. Aufnahmen sollen Emotionalität transportieren – schon deshalb muss die Chemie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer einfach stimmen. Ein gutes Verhältnis sollte aber niemanden daran hindern, Absprachen zu treffen und schriftlich festzuhalten. Wer später das Recht an den Bildern hat, ist andernfalls oft unklar. Und nicht selten gehen beide Parteien von ganz unterschiedlichen Rahmenbedingungen aus. Um Streit und unerwartete Kosten zu vermeiden, raten wir zu Fotografenverträgen, in denen Sie sich über die Rechtesituation verständigen. Dabei geht es nicht um die Urheberrechte. Die liegen nach deutschem Recht automatisch und nahezu unablösbar beim Produzenten. Als Urheber kann der Fotograf aber verschiedene Nutzungsrechte abtreten. Sechs Dinge, die Sie als Auftraggeber beachten sollten, lesen Sie hier:1
- Die Nutzung bestimmt die Vertragsform
Aus welchem Anlass buchen Sie den Fotografen? Wofür wollen Sie die Bilder nutzen? Selbst wenn Sie die Bilder nur zur Dokumentation für das Archiv benötigen, müssen Sie den Umfang der Verwendung vorab klären. Je nach Nutzungsabsicht gibt es zwei unterschiedliche Herangehensweisen an die Vertragsgestaltung:
Pressefotografie
Sie wollen zum Beispiel eine Sponsoring-Veranstaltung Ihres Unternehmens fotografieren lassen, um die öffentliche Berichterstattung zu unterstützen. Dann wenden Sie sich am besten an einen lokalen Pressefotografen, der gute Beziehungen zu Tageszeitungen und Presseportalen hat. Vereinbaren Sie mit ihm die garantierte Abnahme einer bestimmten Bildmenge zur eigenen Verwendung. Das Recht zur Zweitverwertung des Bildmaterials bleibt beim Fotografen. Vorteil: Mit dem klassischen Urheberrechtsvertrag haben Sie zu überschaubaren Kosten ein aktuelles Bild von Ihrer Veranstaltung für Ihre Öffentlichkeitsarbeit. Aber Vorsicht! Bei jeder weiteren Verwendung fallen auch wieder Nutzungskosten an. Nachteil? Sind die eben erwähnten Kosten bei jeder Nutzung. Zudem haben Sie keine Kontrolle über die weitere Verwendung der Aufnahmen und kein Recht auf die Archivierung der Bilder. Wenn Sie mit diesen Rahmenbedingungen einverstanden sind, brauchen Sie noch nicht mal einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen.
Unternehmensfotografie
Sie wollen zum Beispiel für den nächsten Geschäftsbericht einige Mitarbeiter und die neuen Verarbeitungsanlagen in Aktion fotografieren lassen. Dafür finden Sie einen Fotografen, den Sie direkt für diesen einen Auftrag buchen. Bevor Sie Motive und Termine mit dem Fotografen besprechen, überlegen Sie sich, ob Sie später die Nutzungsrechte an den Fotos lediglich fallweise benötigen oder ob Sie immer und ausschließlich über die Fotos verfügen möchten. In beiden Fällen müssen Sie Verträge schließen – aber unterschiedliche.
Wenn Sie, wie im ersten Fall, die einfachen oder eingeschränkten Nutzungsrechte an der Fotoproduktion erwerben möchten, muss der Vertrag die gewünschte Verwendungsform und Angaben zur zeitlichen und räumlichen Nutzung beinhalten. Also zum Beispiel: für den aktuellen Geschäftsbericht zur einmaligen Veröffentlichung innerhalb eines Jahres. Oder: zur zeitlich unbegrenzten internen Nutzung und für die Verbreitung weltweit bei allen Tochterfirmen. Sie schließen in diesem Fall einen Honorarvertrag mit einem Künstler ab. Er bleibt der Eigentümer der fotografischen Werke, auch wenn ausschließlich Sie, Ihre Mitarbeiter oder Ihre Anlagen auf den Fotografien zusehen sind. Die Entscheidung über die weitere Nutzung bleibt bei dem, der das Lichtbild erschaffen hat – jedenfalls soweit Ihre Persönlichkeitsrechte nicht betroffen sind.
Wenn Sie ein oder mehrere Motive aus der Fotoproduktion exklusiv, zeitlich und räumlich unbegrenzt nutzen wollen, können Sie dem Fotografen ein Angebot für ein Buyout („Ausverkauf“) machen. In der Regel fällt für das Buyout ein zusätzliches Tageshonorar an. Der Fotograf bleibt Urheber der Fotoaufnahme, überträgt Ihnen aber uneingeschränkte Verwendungsrechte.
Wenn Sie beabsichtigen, nahezu alle entstandenen Aufnahmen in verschiedenen Zusammenhängen zeitlich unbegrenzt zu verwenden, sollten Sie gleich einen Werkvertrag mit dem Fotografen schließen. Dabei müssen Sie aber genaue Vorstellung von den zukünftigen Aufnahmen haben, so dass der Fotograf klare Vorgaben von Ihnen erhält und seinen Auftrag ähnlich einem Handwerker erfüllen kann. Er bleibt dann zwar Urheber seiner Aufnahmen aber Sie verfügen, wie im Werkvertrag festgehalten, über die ausschließlichen Nutzungsrechte.
- Überraschungskosten vermeiden
Einen Pressefotografen im Rahmen eines Urheberrechtsvertrages zu beauftragen kann unter Umständen die kostengünstigste Lösung darstellen. Dann sollten Sie aber vorher klären, in welcher Höhe die Zweit- und Drittverwendung honoriert werden muss. In der Regel sind es 50 Prozent vom Erstverwendungshonorar. Kalkulieren Sie auch, dass bei jeder Honorarzahlung wieder ein Beitrag zur Künstlersozialkasse von 4,2 Prozent fällig wird.2
Bei Fotoproduktionen im Rahmen eines Honorarvertrages müssen Sie mit zusätzlichen Kosten für Vorbereitung, Nachbereitung, Bildbearbeitung und Bereitstellung rechnen. Wenn der Fotograf dafür keine Pauschalbeträge aufruft, richten sich die Kosten meist nach seinen Tagessätzen. So können für eine eintägige Fotoproduktion schnell mal drei Tagessätze anfallen. Auch hier ist auf das Gesamthonorar noch der KSK-Beitrag von 4,2 Prozent zu leisten. Künstler rechnen jedoch den verminderten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ab.
Bei Werkverträgen richten sich die Kosten nach den vertraglichen Vorgaben. In der Regel entfallen die 4,2 Prozent KSK, weil der Fotograf dann nicht als Künstler, sondern als Handwerker betrachtet wird. Aber statt 7 fällt der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent an.
- Genehmigungen vertraglich einfordern
Ein Foto ist nichts wert, wenn die rechtliche Seite nicht geklärt ist. Und eine nachträgliche Klärung ist nicht nur mühsam, sondern manchmal auch unmöglich. Legen Sie deshalb vertraglich fest, dass der Fotograf alle nötigen Aufnahmegenehmigungen zu erwirken und zu übermitteln hat. Denn Personen, egal ob privat, einzeln, in Gruppen oder Profimodelle besitzen das Recht am eigenen Bildnis. Das heißt, dass die abgebildeten Personen selbst bestimmen, wie, wann, wo und wie lange ihre Bilder gezeigt werden. Auch eine nur von hinten gezeigte Person, die nicht mal Hauptbestandteil des Motivs ist, kann eine Klage gegen Sie anstreben, wenn Sie das Bild ohne Genehmigung veröffentlichen. Es gilt der Grundsatz: Wenn die Person von einem Freund erkannt werden könnte, benötigt man für die Veröffentlichung eine Einverständniserklärung. Eine schriftliche Genehmigung ist außerdem Pflicht, wenn auf dem Grundstück fremder Eigentümer fotografiert wird. Die Höhe dieser Location-Gebühr reicht von der kostenlosen Erlaubnis bis zu mehreren 1000 Euro am Tag.
- Kaufverträge? Nein, danke!
Viele Unternehmen besitzen eigene juristische Abteilungen. Sie setzen die Verträge für den Einkauf von Dienstleistungen und Produkten auf. Aber die Konditionen für die Anschaffung neuer Bürostühle oder für die Beauftragung des Winterdienstes lassen sich nicht mit denen vergleichen, die bei der Beauftragung eines Fotografen durchdacht und festgelegt werden müssen. Passagen über Nutzungsrechte, Nutzungsumfang und Zweitverwertung tauchen in solchen Standardverträgen in der Regel gar nicht auf. Unser Tipp: Lassen Sie sich von Fachleuten beraten.
- Nutzungsrechte des Urhebers festlegen
Auch nach der Vertragserfüllung sollten Sie sich sicher sein, was der Urheber mit der Aufnahme machen darf. Die oft ungeregelte Nutzung Ihrer Bilder auf der Fotografen-Webseite oder bei der Kundenakquise kann Ihrem Interesse entgegenlaufen. Vielleicht unterliegen Ihre Motive nicht unbedingt der Geheimhaltung, aber Sie wollen einfach nicht, dass die Bilder in einem anderen Kontext gezeigt werden. Verlangen Sie schriftlich das Recht zur Mitsprache. So müssen Sie vorab informiert und um Erlaubnis gebeten werden. Wenn Sie dann eine Veröffentlichung ablehnen, kann auch der Urheber des Werkes nichts machen.
- Nutzungsrechte digital dokumentieren
Eigentlich ganz logisch: Fotos, deren Rechte nicht geklärt sind, sind für Unternehmen wertlos. Fotos, deren Rechte geklärt, aber nicht mit dem Bild dokumentiert sind, sind genauso wertlos. Wer seine Fotos als digitale Werte betrachtet, verwaltet sie deshalb in einem Digital Asset Management-System. So behalten Sie den Überblick und verhindern Informationsverlust und zeitraubende Bildersuche. Im gepflegten DAM-System haben Sie alle wichtigen Informationen immer mit einem Klick vor Augen.
1. Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Der Autor ist kein Rechtsanwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht gegeben werden.↩
2. Der KSK-Beitrag ist der Sozialversicherungsbeitrag für Künstler (Kranken- und Rentenversicherung). Als pauschaler „Arbeitgeberanteil“ des Auftraggebers fallen derzeit 4,2 Prozent auf das gezahlte Honorar an.↩